LESERFRAGEN EXPERTENTELEFON \"Autofahren im Winter\" am 03.11.2011

Die meistgestellten Leserfragen am Expertentelefon "Frostige Zeiten für Autofahrer. Sinkende Temperaturen – steigende Preise. So kommen Sie optimal durch den Winter" am 03.11.2011.

 

 

 

 

 

 

 

Bin ich auch versichert, wenn ich im Winter mit Sommerreifen fahre?

  • Peter Herbig, Rechtsanwalt, Spezialist für Versicherungsrecht: Grundsätzlich ja. Bei einem Unfall mit Sommerreifen greift die Haftpflichtversicherung. Beim Vollkaskoschutz gelten jedoch andere Bestimmungen: Kann die Versicherung dem Unfallverursacher nachweisen, grob fahrlässig gehandelt und den Unfall durch die nicht winterfesten Reifen verursacht zu haben, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein.

Kann es meinen Versicherungsschutz gefährden, wenn mein Auto nicht hundertprozentig von Eis und Schnee befreit ist?

  • Peter Herbig: LKW- und Autofahrern drohen Konsequenzen, wenn sie ihre Fahrzeuge vor Fahrantritt nicht gründlich von Schnee und Eis befreien. Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet Sie dazu, sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder behindert wird, und auch dazu, für den verkehrssicheren Zustand Ihres Fahrzeugs zu sorgen. Andernfalls können Verwarnungsgelder und Bußgelder bis zu 120 Euro sowie drei Punkte in Flensburg verhängt werden. Ihr Versicherungsschutz wird dadurch aber grundsätzlich nicht gefährdet.

Gerade im letzten Winter habe ich häufiger beobachtet, dass Eisplatten von LKWs auf die Autobahn heruntergefallen sind. Wer haftet denn, wenn mein Auto durch so eine Platte beschädigt wird?

  • Peter Herbig: Sowohl LKW- als auch Autofahrer müssen ihre Fahrzeuge vor Fahrantritt gründlich von Schnee und Eis befreien. Ansonsten drohen Verwarnungs-und Bußgelder bzw. wenn durch Zuwiderhandlung ein Schaden entsteht, muss auch die Haftung dafür übernommen werden. Und werden Personen bei einem durch rutschenden Schnee und herabfallende Eisplatten verursachten Unfall verletzt, kann zudem wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt werden.

Ich denke an einen Wechsel meiner Kfz-Versicherung – wie geht man da vor? Muss ich mir erst eine neue Versicherung besorgen und mir die Annahme bestätigen lassen oder laufen Annahme und Kündigung parallel?

  • Bernd Kiewel, Leiter des Produktmanagements des Kfz-Direktversicherers DA Direkt, Jurist und Experte im Bereich Schadenservice: Wenn Sie Ihre Autoversicherung kündigen, sollten Sie immer die Zusage des neuen Versicherers abwarten und erst danach die Kündigung, zur Sicherheit per Einschreiben, einsenden. Das Kündigungsschreiben muss einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres oder im Sonderkündigungsfall jeweils einen Monat nach Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung, nach Abwicklung eines Schadens oder bei einem Fahrzeugwechsel oder einer Neuzulassung beim bisherigen Versicherer eingegangen sein.

Ich würde schon gern meine Kfz-Versicherung gegen eine günstigere tauschen, aber ich habe Angst, beim Wechsel Fehler zu machen. Worauf sollte ich beim Vergleich achten?

  • Bernd Kiewel: Beim Versicherungswechsel sollten Sie neben dem Preis auch auf Service und Leistung achten. Um das optimale Angebot zu finden, können Sie unabhängige Vergleichstests nutzen. Zeitschriften wie Finanztest oder Vergleichsportale im Internet helfen Ihnen auch weiter. Die Versicherungsleistungen der unterschiedlichen Angebote – wie etwa Rabattschutz, Neuwertentschädigung, Marderbiss-Folgeschäden oder die Versicherung von Tierschäden – sollten vergleichbar sein und den optimalen Versicherungsschutz darstellen. Servicegarantien in der Kaskoversicherung, wie ein Ersatzauto während der Fahrzeugreparatur, geben darüber hinaus besondere Sicherheit im Schadenfall.

Wird mein Schadenfreiheitsrabatt bei einem Versicherungswechsel automatisch auf die neue Versicherung übertragen?

  • Bernd Kiewel: Ja. Der Vorversicherer bestätigt Ihren aktuellen Schadenfreiheitsrabatt, der dann in den neuen Versicherungsvertrag übernommen wird.

Mir sind neue Reifen zu teuer – deshalb möchte ich Gebrauchtreifen von Privat kaufen. Woran erkenne ich, wie alt diese wirklich sind?

  • Bernhard Kempf, Leiter der Niederlassung DEKRA Automobil GmbH, Frankfurt am Main, und von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Bewertung: Das Alter der Reifen können Sie über die so genannte DOT-Nummer auslesen. Grundsätzlich gilt: Je älter ein Reifen, desto geringer die Qualität, denn die im Reifen befindlichen Weichmacher, welche für Grip, Bremseigenschaft und Haftung sorgen, verhärten über die Jahre. Außerdem sollten Sie auf die Qualität der Lagerung und auf die Laufleistung achten.

Welche Schäden muss ich von einem Sachverständigen besichtigen lassen?

  • Bernhard Kempf: Bei Kaskoschäden müssen Sie immer Rücksprache mit dem Versicherer halten. Als Anspruchsteller können Sie in der Regel immer einen Sachverständigen zu Rate ziehen. Ausgenommen sind Bagatellschäden.

Welche Versicherung haftet, wenn ich mein Auto beim Eiskratzen beschädige?

  • Bernhard Kempf: Keine.

In unserer Straße hat die Gemeinde letztes Jahr nicht gestreut. Zahlt die Versicherung in solchen Fällen, wenn trotz vorsichtiger Fahrweise etwas passiert, oder haftet die Gemeinde?

  • Bianca Boss, Versicherungsbetriebswirtin, Pressereferentin beim Bund der Versicherten (BdV): Hier kann ich nur raten, die Fahrweise immer dem Wetter anzupassen. Man kann nicht erwarten, dass die Gemeinde immer zeitnah alle Straßen gestreut hat. Diese also für den Schaden am Auto haftbar zu machen, ist ein schwieriges Unterfangen. Eine Vollkaskoversicherung würde aber bei angemessener Fahrweise den Schaden in vollem Umfang begleichen.

Meine Versicherung will meine Kündigung zum Jahresende mit der Begründung, das Versicherungsjahr würde zu einem anderen Zeitpunkt enden, nicht akzeptieren. Was raten Sie mir?

  • Bianca Boss: Nicht immer ist automatisch das Versicherungsjahr auch das Kalenderjahr. Bei einigen – wenigen – Versicherungen beginnt das Versicherungsjahr mit dem tatsächlichen Beginn des Vertrages – also auch mitten im Jahr, zum Beispiel am 3. April. Gekündigt werden kann der Vertrag dann mit Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 3. April eines jeden Jahres. Das Jahresende spielt hier keine Rolle.

Bei den Kfz-Versicherungen gibt es Tarife für Wenigfahrer, Garagenbesitzer, Versicherungen mit Werkstattbindung u.v.m. – was halten Sie von diesen Tarif-Konstellationen?

  • Bianca Boss: Solche Tarife, die dazu führen, dass der Versicherungsbeitrag gesenkt werden kann, sollten Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie deren Voraussetzungen auch tatsächlich voll erfüllen können. Ist also von vornherein klar, dass man das Auto doch nicht regelmäßig in der Garage unterstellen kann, sollte man den Garagentarif nicht in Anspruch nehmen. Bei einem Verstoß gibt es nämlich empfindliche Vertragsstrafen. Und auch bei der Werkstattbindung sollte sich jeder über die Konsequenzen im Klaren sein.
Quelle: deutsche journalisten dienste (djd),